AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen vonTim Koffre Media

1 Geltung der Geschaftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich
Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschaftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch fur alle kunftigen Produktions- und Lizenzvertrage, sofern nicht ausdrucklich abweichende Regelungen vereinbart werden. Diese AGB gelten ab 09.04.2024. Alle fruheren AGB verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gultigkeit.

1.2 Fremde AGB
Geschaftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden
nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschaftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrucklich widerspricht.

 

2 Produktionsauftrage
Produktionsauftrage beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.

2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschlage des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhohungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Uberschreitung der ursprunglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2 Bevollmachtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag
mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmachtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und fur Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.3 Briefing
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage fur die vom Fotografen zu erstellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollstandig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll einer Besprechung, per E- Mail etc.) an den Fotografen zu erteilen. Fur den Fall, dass der Auftraggeber dem Fotografen kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail- Verkehr zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen sowie die vom Fotografen angefertigten Gedachtnisprotokolle zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage fur die Anfertigung der Aufnahmen.

2.4 Kunstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht fur den Fotografen kunstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch
die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mundlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mangelrugen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeubten kunstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachtragliche Anderungswunsche des Auftraggebers bedurfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu verguten.

2.5 Mangelrugen
Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmachtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mangel gegenuber dem Fotografen unverzuglich zu rugen, damit der Fotograf den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mangelruge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen.

Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmachtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird der Fotograf die Aufnahmen nach deren Erstellung an den Auftraggeber senden. Dieser hat die ubermittelten Aufnahmen unverzuglich auf eventuelle Mangel hin zu untersuchen.

Sind die Aufnahmen nach Ansicht des Auftraggebers mangelhaft, hat der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit unverzuglich, spatestens jedoch bis zum 14. Tag nach Eingang der Aufnahmen gegenuber dem Fotografen schriftlich anzuzeigen und mindestens einen Mangel zu benennen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die Abnahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

2.6 Erreichbarkeit
Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmachtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend ist, hat der

Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmachtigter zumindest telefonisch und per elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) fur den Fotografen fur kurzfristige Abstimmungen und Entscheidungen standig erreichbar ist.

2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Soweit der Auftraggeber fur die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstande (z. B. Produkte, Waren etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige fur die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst ubernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen punktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann.

Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location,
die Anreise von Fotomodellen etc. nicht moglich ist, hat er dies dem Fotografen unverzuglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzogerung der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzogerung in der Sphare des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzogerung entstandenen Kosten (z. B. zusatzlich notwendig gewordene Hotelubernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen etc.) zu tragen.

2.8 Einholung von Releases
Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die fur die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Fotografen von Ersatzanspruchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfallt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswahlt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig uber die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklarungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte fur die Aufnahmearbeiten auswahlen und zur Verfugung stellen kann.

2.9 Gelieferte Gegenstande
Mit den vom Auftraggeber fur die Produktion gelieferten Gegenstanden darf der Fotograf wie folgt verfahren: Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenstanden um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel), werden diese vom Fotografen nach Beendigung der Produktion entsorgt. Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenstanden um nicht verderbliche Gegenstande (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zuruckgesandt.

2.10 Bildauswahl
Der Fotograf wahlt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollstandiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeraumt, die der Auftraggeber als vertragsgemaß abnimmt.

 

3 Kundigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung

3.1 Kundigung
Beide Parteien konnen den Auftrag gemaß der gesetzlichen Vorschriften kundigen.


3.2 Zeituberschreitung
Wird die fur die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Grunden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich uberschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhohen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhalt der Fotograf auch fur die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlangern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

3.3 Zusatzleistungen und zusatzliche Arbeiten
Zusatzleistungen und uber den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die Anfertigung von Bildern uber den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu verguten.

3.4 Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusatzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchfuhrung entstehen (z. B. fur digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle,
Visagisten, Stylisten, Reisen etc.).

3.5 Falligkeit des Honorars / Kostenvorschuss
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fallig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fallig. Erstreckt sich die Ausfuhrung eines Auftrags uber einen langeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind. Daruber hinaus ist der Fotograf berechtigt, Kostenvorschusse in angemessener Hohe zu verlangen.

3.6 Ubergang der Nutzungsrechte
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollstandigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung samtlicher Nebenkosten.
3.7 Elektronische Rechnungsstellung
Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.

 

4 Archivmaterial


Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv des Fotografen befinden und an denen der Fotograf dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einraumt.


4.1 Ansichtsmaterial
Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden nur zur Sichtung und Auswahl zur Verfugung gestellt. Mit der Uberlassung der Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte ubertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlagen fur Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso die Prasentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.


4.2 Lizenzhonorar
Fur die Einraumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv des Fotografen ist die vertraglich vereinbarte Nutzungslizenzgebuhr zu zahlen. Sofern eine Nutzungslizenzgebuhr nicht ausdrucklich vertraglich vereinbart wurde, bestimmt sich die vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungslizenzgebuhr nach den jeweils aktuellen Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).

 

5 Nutzungsrechte


5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinraumung/Eigenwerbung
Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht ubertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeraumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.


5.2 Keine Weiterubertragung an Dritte
Die Ubertragung und/oder Einraumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhangig zu machen.


5.3 Keine Bearbeitung
Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsatzlich nur in der Originalfassung zulassig. Jede Anderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veranderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veroffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unscharfen oder farblicher Schwachen mittels digitaler Retusche.


5.4 Urheberbenennung
Bei jeder Bildveroffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

 

6 Bilddaten / digitale Bildverarbeitung

6.1 Datenuberlassung/Datenformat
Der Fotograf ubergibt dem Auftraggeber die ausgewahlten bearbeiteten Aufnahmen in einer Onlinegallerie nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die
Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat bestimmen. Der Fotograf ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenstandlichen Aufnahmen auf eigenen Datentragern verpflichtet und ubernimmt keine Gewahr fur das Bereithalten des Aufnahmematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber ubergeben wurde.

6.2 Digitale Weitergabe
Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernubertragung oder auf Datentragern ist nur zulassig, soweit die Ausubung der eingeraumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfaltigung und Verbreitung erfordert.

6.3 Archivierung
Die Aufnahmen durfen nur fur die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur fur die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zuganglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

6.4 Bilddaten
Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten durfen vom Auftraggeber weder verandert noch entfernt werden. Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder Datenubermittlung, bei jeder Ubertragung der Bilddaten auf andere Datentrager, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder offentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.

 

7 Haftung und Schadensersatz

7.1 Haftungsumfang
Der Fotograf haftet nur fur Schaden, die er selbst oder seine Erfullungsgehilfen vorsatzlich oder grob fahrlassig herbeifuhren.

Davon ausgenommen sind Schaden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die fur die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit, fur die der Fotograf auch bei leichter Fahrlassigkeit haftet.

7.2 Haftungsausschluss fur Leistungen Dritter
Schließt der Fotograf aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und fur Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht fur die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.


7.3 Haftungsausschluss fur Nutzung der Aufnahmen
Der Fotograf ubernimmt keine Haftung fur die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht fur die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulassigkeit der Nutzung.

7.4 Verjahrung
Anspruche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfullungsgehilfen ergeben, verjahren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjahrungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzanspruche, die auf einer vorsatzlichen oder grob fahrlassigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfullungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzanspruche wegen Verletzung des Lebens, des Korpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlassigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfullungsgehilfen beruhen; fur diese Schadensersatzanspruche gelten die gesetzlichen Verjahrungsfristen.

7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung
Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteuberschreitung, unberechtigter Veranderung oder Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch den Auftraggeber ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Hohe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des ublichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 100 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberuhrt.

 

8 Umsatzsteuer, Kunstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebuhren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die Kunstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell fur Fremdleistungen anfallt, in der jeweiligen gesetzlichen Hohe hinzu.

 

9 Statut und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Fur den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewohnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.